Härtere Strafen für Fahranfänger
Vorsicht im Ausland! Fahranfänger sollten bei Fahrten im Ausland besonders vorsichtig sein. Darauf weist der ADAC hin. Der Grund: Für Fahranfänger gelten bei Tempolimits und Promillegrenze oft andere Verkehrsregeln als in Deutschland - und besonders bei Alkoholverstößen drohen empfindliche Strafen.
Italien: Wer hier seinen Führerschein noch keine 3 Jahre hat, darf auf den Schnellstraßen Italiens nur 90 km/h statt der üblichen 110 km/ fahren. Auf Autobahnen sind 100 statt 130 km/h erlaubt. In Sachen Alkohol gilt: Fahranfänger, die unter 21 Jahre alt sind und den Führerschein nicht länger als 3 Jahre besitzen, müssen mit 0,0 Promille unterwegs sein. Die mögliche Höchststrafe im Einzelfall: 627 €.
Frankreich: Hier dürfen Fahrer laut ADAC in den ersten 3 Jahren außerorts nur 80, auf Schnellstraßen 100 und auf Autobahnen 110 km/h fahren.
Kroatien: Hier gilt folgendes: Autofahrer bis zum Alter von 25 Jahren dürfen außerorts nur mit 80, auf Schnellstraßen 100 und auf Autobahnen mit 120 km/h unterwegs sein.
Österreich: Wer als Fahranfänger in den ersten 2 Jahren mit 0,1 Promille oder mehr erwischt wird, dem droht als Höchststrafe ein Bußgeld von 2.180 €.
Niederlande: Hier dürfen junge Fahrer in den ersten 5 Jahren nach Führerscheinerwerb maximal 0,2 Promille im Blut haben. Ansonsten droht ein Bußgeld von mindestens 300 €.
(Quelle: Magazin "Fahrschule" 04/2017)
Täteridentifizierung bei schlechtem Foto
Ist vor Gericht strittig, wer der Fahrer eines Kraftfahrzeuges war, ist oft ein Freispruch möglich. Das entschied so zum Beispiel das Oberlandesgericht Brandenburg.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht als erste Instanz den Betroffenen wegen eines Fotos verurteilt, das nach Auffassung des OLG von sehr schlechter Qualität war. Es war nicht nur unscharf und sehr kontrastarm, auch die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar. Die Qualität des Fotos litt unter einer groben Körnung, außerdem war die linke Gesichtshälfte des Betroffenen fast vollständig verdeckt.
Das OLG entschied mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Gibt es Zweifel, ob ein qualitativ schlechtes Bild zur Identifikation des Betroffenen geeignet ist, muss der Tatrichter erörtern, warum ihm die Identifizierung dennoch möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Das hatte der Amtsrichter hier nicht getan. Das OLG Brandenburg hat daher das Urteil aufgehoben.
(Quelle: OLG Brandenburg (2B) 53 Ss-OWi 664/15)
Motorradfahrer im Pulk gehen höheres Risiko ein
Eine Gruppe von 4 Motorradfahrern befuhr eine Landstraße. Alle waren dicht beieinander und wechselten sich in der Reihenfolge ab. In einer Kurve kollidierte der erste Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Pkw. Der zweite Biker musste abbremsen, dadurch fuhr der dritte hinten auf. Der zweite Motorradfahrer stürzte und verletzte sich. Er klagte gegen den dritten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld: Dieser habe nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte die Ansprüche. Die Haftung des beklagten Motorradfahrers sei wegen eines "stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts für leichte Fahrlässigkeit" ausgeschlossen gewesen. Die Motorradfahrer hätten einvernehmlich den Sicherheitsabstand nicht eingehalten und sind daher einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen. Sie hätten in Kauf genommen, dass sie selbst oder der Fahrer hinter ihnen bei einem Unfall nicht ausreichend Zeit haben könnte, um zu bremsen. Der Beklagte sein nur bei einer groben Fahrlässigkeit dran. Diese war jedoch nicht festzustellen.
(Quelle: OLG Frankfort a.M. Aktenzeichen 22U 39/14)
Was bedeutet "bei Nässe"?
80 km/h "bei Nässe" - solche Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatz irritieren viele Autofahrer. Denn sie wissen nicht, wann diese Tempolimits gelten. In der StVO finden sich dazu keine Erläuterungen. Wann also liegt "Nässe" im Sinne des Gesetzgebers vor? Diese Quizfrage hat der Bundesgerichtshof beantwortet. Die obersten deutschen Richter haben "Nässe" gegenüber "Feuchtigkeit" abgegrenzt. Demnach ist die Straße nass, wenn ein durchgängiger Wasserfilm die gesamte Fahrbahnoberfläche erkennbar bedeckt. Pfützen, Wasserlachen oder auch Regen setzen demnach die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in Kraft.
Doch selbst wenn (noch) nicht durchgehend ein Wasserfilm auf der Fahrbahn "steht", empfehlen Verkehrssicherheitsexperten den Autofahrern, auf Fahrbahnabschnitten mit Tempolimits "bei Nässe" generell Vorsicht walten zu lassen. Denn diese Schilder werden in der Regel nur dann aufgestellt, wenn auf einer Autobahn oder Landstraße aus baulichen Gründen an diesen Stellen schnell Aquaplaning oder Rutschgefahr droht.
Wer ein solches Tempolimit ignoriert und dabei in einen Unfall verwickelt wird, kann nicht nur ein Bußgeld aufgebrummt bekommen. Weisen Gutachter ein erhebliches Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung nach, dann drohen auch Leistungsbegrenzungen der Kaskoversicherung bis hin zu Regressansprüchen des Haftpflichtversicherers. Autofahrer sollten sich deshalb einfach an die Faustregel halten: Wird von anderen Fahrzeugen Wasser hochgewirbelt oder schränkt Regen die Sicht ein, dann ist die Fahrbahn so nass, dass das Tempo reduziert werden sollte.
(Quelle: Zeitschrift "Fahrschule" 05/2016)
Führerschein weg? Das ist zu tun
Führerschein gestohlen: Wurde der Führerschein gestohlen, muss das bei einer Polizeidienststelle angezeigt werden. Die Beamten stellen dann eine sogenannte Diebstahlbescheinigung aus. Damit kann ein neuer Führerschein beantragt werden. Die Gebühr dafür beträgt etwa 35 Euro.
Verlorener Führerschein: Ist der Führerschein verloren, muss ein neuer in der Führerscheinstelle beantragt werden. Dafür muss neben Reisepass oder Personalausweis ein aktuelles biometrisches Lichtbild vorliegen. Möglicherweise verlangt die Behörde eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib Ihres Führerscheins. Ein Ersatzführerschein kostet mit der eidesstattlichen Versicherung rund 65 Euro.
Bis der neue Führerschein da ist: Es ist möglich, einen kostenpflichtigen Übergangsführerschein für Fahrten im Inland zu bekommen. Auch für dieses Dokument gilt eine Mitführpflicht und es ist nur in Kombination mit dem Personalausweis gültig. Wer schneller Ersatz benötigt, zum Beispiel für Fahrten ins Ausland, kann gegen Aufpreis die Expressausstellung des Führerscheins beantragen.
Führerscheinverlust im Ausland: Wurde Ihnen Ihr Führerschein im Ausland gestohlen, sollten Sie das bei der dortigen Polizei anzeigen. Wenn Sie wieder zurück in Deutschland sind, beantragen Sie einen Ersatzführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts.
(Quelle: Zeitschrift "Fahrschule" 04/2016)
Sicher zum Schein
Ein Viertel der Fahrschüler rasselt durch die Führerscheinprüfung. Das muss nicht sein! Mit der richtigen Vorbereitung kann es fast jeder auf Anhieb schaffen. ... In 7 Schritten zeigt die ADAC Motorwelt, wie es mit dem Führerschein klappt:
Schritt 1: Preisfrage
Es lohnt sich, rechtzeitig Geld für den Führerschein zurückzulegen. Wichtig: Immer einen Puffer einplanen. Wer durch die Prüfung fällt, muss weitere Fahrstunden nehmen und die Anmeldegebühr bei TÜV oder DEKRA erneut bezahlen.
Schritt 2: Begleitetes Fahren mit 17 oder allein mit 18?
Die Begleiter schützen vor Selbstüberschätzung, sorgen durch ihre Anwesenheit dafür, dass sich der Anfänger an Tempolimits und andere Verkehrsregeln hält. Außerdem bewahren sie die jungen Autofahrer davor, sich vom Druck der Straße - dem alltäglichen Drängeln, Aufblenden, Hupen - zu hektischen Manövern hinreißen zu lassen.
Schritt 3: Unterlagen besorgen
Wer zur Prüfung zugelassen werden will, muss vorab einen offiziellen Führerscheinantrag stellen, abhängig vom Wohnort beim Einwohnermeldeamt, der Kreisbehörde oder dem Straßenverkehrsamt.
Schritt 4: Der perfekte Zeitplan
Die Führerscheinprüfung sollte auf keinen Fall mit anderen wichtigen Terminen zusammenfallen, etwa Abitur oder Realschulabschluss. Schließlich verlangt die Vorbereitung auf den theoretischen Teil einigen Lernaufwand, und auch die praktische Prüfung erfordert volle Konzentration. Auf der sicheren Seite ist, wer etwa 4 Monate für die Vorbereitung einplant, 2 bis 3 Wochen Puffer sorgen für die Extraportion Gelassenheit.
Schritt 5: Die richtige Fahrschule
Trotz Google und Yahoo: Die besten Helfer bei der Suche nach der richtigen Fahrschule sind Freunde und Bekannte. Einige Fragen sind nur im Gespräch vor Ort zu klären: Wie hoch ist die Grundgebühr, was kostet eine Fahrstunde, wird nach nicht bestandener Prüfung ein weiterer Obolus fällig? Noch wichtiger: Kann ich alle Fahrstunden beim gleichen Fahrlehrer absolvieren? Stimmt die Chemie? Ist der theoretische Unterricht abwechslungsreich und informativ?
Schritt 6: Die optimale Vorbereitung
Während der Vorbereitungsphase sollte man 2 oder 3 Nachmittage pro Woche freihalten und ausgeruht zu den Übungsstunden antreten. Wer sich mit minimalem Aufwand durch die Theorie mogeln will, darf schon mal für die Wiederholung planen. Zumindest die Woche vor dem Termin sollten 2 bis 3 Stunden Übung täglich das Minimum sein. Heldensagen von Fahrschülern, die nach 5 oder 6 Fahrstunden die praktische Prüfung bestanden, mögen wahr sein - als Maßstab sollten sie nicht dienen. Inklusive 12 Sonderfahrten sind 34 Fahrstunden der Durchschnitt (in Großstädten mehr). Meist ist es besser (oder billiger), 1 oder 2 zusätzliche Stunden zu absolvieren, als den Fahrlehrer zu einer voreiligen Anmeldung zu drängeln. Übungsstunden auf eigene Faust, etwa auf einem Volksfestplatz, sind verboten.
Schritt 7: Den Führerschein behalten
Auch wenn Fahranfänger es in der ersten Euphorie glauben: Die bestandene Führerscheinprüfung macht sie noch lange nicht zu guten
Autofahrern. "Die jungen Leute dürfen nicht darauf vertrauen, jede Gefahr bewältigen zu können, sie müssen sie vermeiden." Und dafür braucht es manchmal einfach "Erfahrung".
(Quelle: ACAD Motorwelt Januar 2015)
zugelassener Bildungsträger nach dem Recht der Arbeitsförderung AZAV
freie Termine Module BKrFQG:
16.11.2024 (Modul 4)
--> ausgebucht !!!
07.12.2024 (Modul 5)
2 Plätze frei
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Infoveranstaltung Sportboot-Führerschein:
08.10.2024
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Aufbauseminar für Fahranfänger:
27.11.2024
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Fahreignungsseminar (Punkteabbau):
15.11.2024